Wer schon einmal einen Kündigungsschutzprozess mitgemacht hat, weiß, dass es im Wesentlichen um das Thema Abfindung geht. Deren Höhe liegt normalerweise ungefähr bei einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Längere Betriebszugehörigkeit führt also zu einer höheren Abfindung. Nun kommt es in letzter Zeit vor, dass die Abfindung durch die Vorschriften der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) deutlich höher ausfällt. Wie kann das sein?
Auskunftsrecht des Arbeitnehmers nach der DSGVO
In der Zeitschrift ‚Autohaus‘ verweist der Rechtsanwalt Rainer Bopp auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, das einem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess zusätzlich zu der Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz einen Schadensersatz wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Auskunftspflichten zugesprochen hat. Das beruht auf den umfangreichen Auskunftspflichten, die für einen Unternehmer gegenüber der betroffenen Person (das kann auch ein Arbeitnehmer sein) gemäß Artikel 15 der DSGVO bestehen, siehe unten:
Auskunftsanspruch gem. Artikel 15 DSGVO
Fragen, die eine betroffene Person (z.B. ein gekündigter Arbeitnehmer) stellen kann und die gemäß Art 12 DSGVO innerhalb eines Monats (z,B. vom Arbeitgeber) zu beantworten sind:
Welche mich betreffenden personenbezogenen Daten verarbeiten Sie?Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeiten Sie diese Daten?Woher stammen diese mich betreffenden Daten?Haben Sie diese Daten an Dritte übermittelt oder planen Sie, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck (welchen Zwecken)?Wie lange werden Sie meine Daten verarbeiten (Stichwort Datenlöschkonzept)?Wie wird mein Recht auf Berichtigung bzw. Löschung meiner persönlichen Daten gewährleistet?Bei welcher Aufsichtsbehörde kann ich mich ggf. beschweren?Verarbeiten Sie die mich betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung? Falls ja, erläutern Sie bitte mit aussagekräftigen Informationen die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des bzw. der eingesetzten Verfahren.
Werden diese Fragen vom Arbeitgeber gar nicht, unvollständig oder zu spät (4-Wochen-Frist) beantwortet, kann das einen Schadensersatzanspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründen. Und weil die DSGVO auf der Annahme basiert, dass sie nur dann wirken kann, wenn Verstöße effektiv sanktioniert werden, kommt es in der Regel zu Schadensersatz in abschreckender Höhe.
Was ist also zu tun?
Wer als Unternehmer im Zweifelsfall auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte sich auf die zu leistenden Auskünfte vorbereiten. Dazu lohnt sich ein Blick auf die in der Firma gespeicherten Mitarbeiterdaten und auf die Softwareprogramme, in denen sie verarbeitet werden, z.B. Lohnabrechnung, Personaldatenbank, digitale oder analoge Personalakten, Website, etc.
In der Regel werden alle Mitarbeiter datentechnisch gleichbehandelt. Insofern wird es keine große Mühe machen, die oben aufgeführten Fragen in Form eines Musterbriefes zu beantworten, der dann im konkreten Fall zur Anwendung kommt. Schließlich ist es wichtig, ein eventuelles Auskunftsersuchen zügig, auf jeden Fall in der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat zu beantworten. Allein die verspätete Beantwortung kann sonst Schadensersatzforderungen begründen.